Für alle Geschäfte mit der GÖWEIL Schweiz AG in Rohrbach (nachfolgend Verkäuferin genannt) gelten die nachfolgenden Bedingungen und sind Bestandteil des Vertrages. Alle abweichenden Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung der Verkäuferin. Ohne die ausdrückliche und schriftliche Genehmigung gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Schweigen der Verkäuferin gelten nicht als Zustimmung.
Aufgenommene Bestellungen können von der Verkäuferin innerhalb von 8 Arbeitstagen abgelehnt werden. Diese Ablehnung führt zur rückwirkenden Auflösung des Vertrages. Der Käufer kann hieraus keine Ansprüche geltend machen.
Der Verkaufspreis richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Auftragsbestätigung). Der Kaufpreis bezieht sich nur auf das im Vertrag beschriebene Kaufobjekt. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab der Lieferung netto zahlbar, sofern
keine anderen schriftlichen Vereinbarungen vorliegen. Wird innerhalb dieser Frist nicht bezahlt, so ist der Käufer im Verzug. Skontoabzüge und Garantierückbehalte sind ohne spezielle Vereinbarung nicht zulässig. Für verspätete Zahlungen fällt ein vereinbarter Skonto dahin. Verzugszinsen von 8% sind ab Verzugsdatum und ohne Mahnung fällig. Für Mahnungen wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 10.00 erhoben.
Jede Änderung der Bestellung wird als Grund betrachtet, der eine Verlängerung der Lieferfrist zur Folge haben kann. Erfolgt die Lieferung nicht in der vereinbarten Frist, muss der Käufer der Verkäuferin schriftlich und eingeschrieben eine Nachfrist von 60
Tagen ansetzen. Wenn während dieser Frist nicht geliefert wird, kann der Käufer mit eingeschriebenem Brief den Vertrag innerhalb von 5 Tagen auflösen. Für die durch Auflösung des Vertrages entstandenen Nachteile haftet die Verkäuferin nicht. Der Käufer erklärt ausdrücklich, auf jede Forderung wegen verspäteter Lieferung zu verzichten, wenn die Verspätung
Bis zur vollständigen Zahlung des Verkaufspreises, der Verzugszinsen und allen anderen Kosten eingeschlossen, unterliegt die Maschine, einschliesslich aller Bestandteile und Zubehör, dem Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Verkäuferin, entsprechend
dem Art. 715 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Käufers eintragen zu lassen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle nachträglichen Forderungen bestehen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen, wie Forderungen aus Reparaturen Zubehör- und Ersatzteillieferung. Der Käufer verpflichtet sich ausser dem, der Verkäuferin alle seine Wohnsitzwechsel während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes vor dem Wechsel anzuzeigen. Der Käufer gibt der Verkäuferin das Recht, wenn es der Verkäuferin nötig erscheint, Dritte über das Vorhandensein eines Eigentumsvorbehaltes zu informieren.
Die GÖWEIL Schweiz AG gewährt auf Neumaschinen 12 Monate Gewährleistung.
Bei Occasionsmaschinen wird sämtliche Gewährleistung – soweit nach Gesetz möglich – wegbedungen, insbesondere sind Wandelung und Minderung ausgeschlossen. Für andere Ansprüche als Materialersatz, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Zeitverlust, Arbeits- und Vertriebsausfall usw., kommt die Verkäuferin nicht auf. Der Käufer verpflichtet sich das Schadereignis innerhalb von 6 Tagen schriftlich der Verkäuferin zu melden, da sonst der Garantieanspruch verwirkt. Schadhafte Teile werden nur anerkannt, wenn sie – auf Kosten des Käufers – der Verkäuferin überbracht werden.
Während der Garantiefrist führt die Veränderung oder sonstige Modifikationen durch den Käufer zum Verlust des Garantieanspruches gegen die Verkäuferin.
Ausgeschlossen von der Garantie sind:
Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Zusätze und Anhänge zu den Verträgen nur in schriftlicher Form gültig sind.
Auf unsere Verträge kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen können, gilt der Gerichtsstand am Firmensitz der Verkäuferin. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er diesen Gerichtsstand annimmt und verzichtet auf Geltendmachung des Gerichtsstandes an seinem Wohnort.
Sollten einzelne Teile des Vertrages ungültig sein, so bleiben sämtliche anderen Teile hiervon unberührt. Die ungültigen Teile des Vertrages werden durch gültige Bestimmungen ersetzt, die ihnen inhaltlich und sinngemäss am nächsten kommen.
GÖWEIL Schweiz AG / Allmendstrasse 8 / 4938 Rohrbach